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Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche eingestzt werden, mit einer durch die bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Vorraussetzungen
- Biometrisches Passbild
- Sehtest
- Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort (bei Ersterwerb)
- Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Mindestalter: 16
Vorbesitz: -
Eingeschlossene Klasse: -
Ausbildung: Theorie
Prüfung: Theorieprüfung
Ausbildung Theorie
- 12 Doppelstd. Grundstoff bei Ersterwerb
- 6 Doppelstd. Grundstoff bei Erweiterung
- 2 Doppelstd. klassenspezifischer Zusatzstoff
Ausbildung Praxis
- keine praktische Ausbildung erforderlich
Prüfung Theorie
- 30 Fragen bei Ersterwerb; max. 10 Fehlerpunkte (bei 10 Fehlerpunkten nicht bestanden, wenn 2 x 5 Fehlerpunkte)
- 20 Fragen bei Erweiterung; max. 6 Fehlerpunkte
Prüfung Praxis
keine praktische Prüfung erforderlich