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Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche eingestzt werden, mit einer durch die bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Vorraussetzungen

  • Biometrisches Passbild
  • Sehtest
  • Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort (bei Ersterwerb)
  • Nachweis über Tag und Ort der Geburt

Mindestalter: 16

Vorbesitz: -

Eingeschlossene Klasse: -

Ausbildung: Theorie

Prüfung: Theorieprüfung

Ausbildung Theorie

  • 12 Doppelstd. Grundstoff bei Ersterwerb
  • 6 Doppelstd. Grundstoff bei Erweiterung
  • 2 Doppelstd. klassenspezifischer Zusatzstoff

Ausbildung Praxis

  • keine praktische Ausbildung erforderlich

Prüfung Theorie

  • 30 Fragen bei Ersterwerb; max. 10 Fehlerpunkte (bei 10 Fehlerpunkten nicht bestanden, wenn 2 x 5 Fehlerpunkte)
  • 20 Fragen bei Erweiterung; max. 6 Fehlerpunkte

Prüfung Praxis

keine praktische Prüfung erforderlich